§1 bleibt identisch - also auch (3) mit Ausschluss von queeren Geflüchteten
§2 (1)/(2) bleiben identisch. (3) wird eingefügt: >>§ 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes bleibt unberührt.<< (4) hier wird viermal "Absatz 1" ergänzt im Verweis auf diesen Paragraphen und auf den Aufenthaltsgesetz (50/51)
-> es bleibt also beim bestehen des alten Eintrags bei Erlöschen des Aufenthaltstitels/Abschiebung innerhalb von zwei Monaten
§3 Minderjährige: (1) >14Jahre Neu ist hier die Beratungspflicht , dass d. Betroffene versichern muss eine Beratung erhalten zu haben (durch PsychTh,Psychiater oder Träger der Jugendhilfe)
(2)>14J: Neu: - Erklärung benötigt das Einverständnis der Kinder wenn mindestens 5Jahre alt - Beratungspflicht: gesetzliche Vertreter muss erklären, dass er beraten wurde.
(3) verkürzt auf geschäftsunfähige Betreute - weiter nur der Betreuerm & Betreungsgericht.
§8 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften - Schwangerschaft etc: bleibt unverändert.
§9 Wehrdienstpraragraph bleibt erhalten.
Ersetzt wird >>Der zeitliche Zusammenhang ist unmittelbar ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie während desselben gegeben.<<
durch: >>Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben.<<
(1) >> Die bisherigen Einträge bleiben in amtlichen Registern erhalten.<< wird ersetzt durch: >>Die bisherigen Einträge und eingereichten Dokumente bleiben in amtlichen Registern erhalten.<<
weiterhin wird die Liste der Dokumente verändert. Nun steht drin:
>>Nicht mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden: 1. gerichtliche Dokumente, 2. nach dem Beurkundungsgesetz oder dem Personenstandsgesetz errichtete Dokumente, 3. Dokumente, die durch die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts ungültig werden.<<
Über die genaue Bedeutung muss ich nachdenken, aber ich hab kein gutes Gefühl.
(1) besagt, dass man künftig auch entscheiden kann, dass für dass bei der Geburt eines Kindes abweichend auch, der alte Geschlechtseintrag des Elternteils eingetragen werden kann, wenn man das möchte
(2) (Ausnahmen für Verwandte) Hier wird deutlich gemacht dass das Offenbarungsverbot (nach (1)Satz 1) für sie nicht gilt, >>es sei den sie handeln in Schädigungsabsicht<<
In den Ausnahmen davon wird präzisiert, dass es nicht gilt für Elternteile eines geboren oder angenommen Kindes nach der Erklärung der Änderung
(5) - das war der offenkundig verfassungswidrige Absatz zu den Datenübertragung an sämtliche Sicherheitsbehörden entfällt komplett. Das ist gut.
Ergänzung: Es ist wohl aufgefallen, dass im RegE völlig andere Regeln vorgesehen waren (von Faeser hineingepatcht) als bei allen anderen Namensänderungen.
§14 Bußgeldvorschriften - dass war die Passage für Verstöße gegen das Offenbarungsverbot - bleibt unverändert - mit der Schädigungsabsicht die in der Praxis oft nur schwer nachzuweisen sein wird.
§15 Übergangsvorschriften: hier wird nichts verändert - also begonne TSG-Verfahren werden bis zum abschluss weitergeführt. Ein Datum des Inkrafttretens steht noch nicht drin.
Änderung des Paßgesetzes: da wird die Passage zum Eintrag eines von M/W abweichenden Eintrags im Pass geregelt wird geändert: Entweder: X oder auf Antrag: M/W wenn ärztliche Bescheinigung vorliegt oder falls nicht zumutbar mit Eidestaatlicher Erklärung und nur das was vorher da zuletzt eingetragen war. Und nur dann wenns kein vorher gab wird das anders eingetragen - und das bleibt dann aber auch so erhalten für künftige Pässe.
Finde diese Einschränkung komplett wilkürlich und absurd.
Die Regel zum Ablauf und zur Zuständigkeit für die Entgegenname der Erklärung wird aufgeweitet - auf jeden Fall soll es dass Standort sein, bei dem man im Geburtenregister geführt wird.
Personenstandsverordnung wird verändert gegenüber der Planung:
Wer - als personestandsrechtlich "Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches" ist - gilt generell als "Vater" auch wenn die Person "Nicht dem männlichen Geschlecht zugeordnet ist"
»Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) lässt auf sich warten. Wenn wir in den letzten zwei Jahren etwas gelernt haben, dann auf jeden Fall das Warten – und dass Zeitpläne in der Politik reine Makulatur sind. Noch immer warten wir also auf ein Gesetz, welches wir, so wie es ist, eigentlich gar nicht haben wollen und dennoch dringend brauchen. Ein Dilemma, fürwahr.« https://www.queer.de/detail.php?article_id=48524
Auch in der Planung des Bundestags für die nächste Plenarwoche (13.-15.März) steht das #selbstbestimmungsgesetz#sbgg weiterhin NICHT auf der Tagesordnung. (Aktueller Stand von heute)