Nicht mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden: 1. gerichtliche Dokumente, 2. nach dem Beurkundungsgesetz oder dem Personenstandsgesetz errichtete Dokumente, 3. Dokumente, die durch die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts ungültig werden.
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