§11 Eltern-Kind-Verhältnis:
(1) besagt, dass man künftig auch entscheiden kann, dass für dass bei der Geburt eines Kindes abweichend auch, der alte Geschlechtseintrag des Elternteils eingetragen werden kann, wenn man das möchte
(2) bleibt unverändert.
§12 Geschlechtsneutrale Regelungen bleibt unverändert