§13 Offenbarungsverbot:
(1)(Offenbarungsbverbot ausgenommen rechtliches Interesse) bleibt unverändert.
(2) (Ausnahmen für Verwandte) Hier wird deutlich gemacht dass das Offenbarungsverbot (nach (1)Satz 1) für sie nicht gilt, >>es sei den sie handeln in Schädigungsabsicht<<
In den Ausnahmen davon wird präzisiert, dass es nicht gilt für Elternteile eines geboren oder angenommen Kindes nach der Erklärung der Änderung