§1 bleibt identisch - also auch (3) mit Ausschluss von queeren Geflüchteten
§2
(1)/(2) bleiben identisch.
(3) wird eingefügt: >>§ 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des
Namensänderungsgesetzes bleibt unberührt.<<
(4) hier wird viermal "Absatz 1" ergänzt im Verweis auf diesen Paragraphen und auf den Aufenthaltsgesetz (50/51)
-> es bleibt also beim bestehen des alten Eintrags bei Erlöschen des Aufenthaltstitels/Abschiebung innerhalb von zwei Monaten