Das menschenwürdige #Existenzminimum steht allen Menschen zu. Deutschland ist nach Unionsrecht verpflichtet, schutzsuchenden Personen - solange sie im Land sind - das Nötigste zum Leben, also auch ein Obdach, zu gewähren. Der Leistungsausschluss ist damit unvereinbar.
Obwohl die Betroffnen nicht ausreisen können, sieht die Neuregelung vor, dass nach 2 Wochen nur noch im Härtefall Leistungen gewährt werden müssen. Mehrfach haben Sozialgerichte wegen verfassungsrechtlicher Bedenken den Ausschluss gekippt. Hamburg hielt dennoch daran fest & zwar rechtswidrig.
Seit Oktober 2024 gilt die Neuregelung im AsylbLG mit einem Leistungsausschluss für Menschen im Dublin-Verfahren, für die ein anderes EU-Land zuständig ist. Für eine freiwillige Ausreise fehlen in der Regel die Papiere und die Zustimmung des Ziellands, Überstellungen dauern oft Monate oder scheitern ganz.
Gemeinsam mit unserem Kläger sind wir vor das Sozialgericht Hamburg gezogen. Er fällt unter das Dublin-Verfahren und ist vom Leistungsausschluss in Hamburg betroffen. Das Gericht bestätigt jetzt: Solange die Überstellung in den zuständigen EU-Staat noch nicht erfolgt ist, besteht weiterhin ein Anspruch auf Sozialleistungen.