Verfassungsschutz sagt, dass es halt gesetzliche Grundlage für das Informieren der Bevölkerung gibt. AfD argumentiert, das Wort „Verdacht“ sei zu hart (lol). Das Wort „erwiesen“ findet sie auch doof, weil es nur die Meinung einer Behörde sei.
Antwort: Man darf Parteien beobachten, aber Frage ist, ob man darüber sprechen darf bei Parteien. Zweite Frage: Darf VS warnen vor einer Partei, bevor es ein Verbotsverfahren gibt? Antwort: Verdacht darf geäußert werden, es muss aber betont werden, wenn es ein Verdacht ist. Verfassungsschutz darf intern andere Label nutzen. Aber dürfen nicht missverständlich nach außen dringen. Gericht meint aber, dass die Label, die der Verfassungsschutz einsetzt, eigentlich schon sinnvoll und sachlich sind.
Heute geht es ähnlich weiter, die AfD will im Grunde belegen, dass der VS politisch gesteuert sei, hat aber keine Belege und fischt im Trüben. Interessanter ist aber die Meinung des Gerichts, die gerade geäußert wurde: Gericht sagt, Beobachtung der AfD durch Verfassungsschutz dient laut Grundgesetz nur der Vorbereitung eines Verbotsverfahrens. Es geht um die Frage: darf Verfassungsschutz auch informieren über seine Arbeit, wenn es nicht um ein Verbotsverfahren unmittelbar geht.
Wir sind heute wieder im Gerichtssaal in Münster: AfD vs. Verfassungsschutz. Es wird weiter verhandelt, ob die AfD als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft bleiben darf. Einige interessante Beobachtungen im Volksverpetzer-Thread: