"(2) Die Person kann auch verlangen, dass folgende Dokumente, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann: 1. Zeugnisse und andere Leistungsnachweise, 2. Ausbildungs- und Dienstverträge, 3. Besitzstandsurkunden, 4. Führerscheine, 5. Versicherungsnummer-Nachweis und elektronische Gesundheitskarte und 6. Zahlungskarten. Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original vorzulegen und von der Stelle im Sinne des Absatzes 3 einzuziehen oder für ungültig zu erklären. Kann das zu ändernde Dokument nicht vorgelegt werden, so hat die Person an Eides statt zu versichern, dass sie weder im Besitz des Dokumentes ist noch Kenntnis von dessen Verbleib hat. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts die Ungültigkeit von Dokumenten zur Folge hat"
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