§10 (Änderung von Registern und Dokumenten) wurde verändert.
(1) bleibt unverändert
(2) wurde neu gefasst. Bisher wurden Dokumente aufgelistet, die verändert werden auf Verlangen "Dies gilt
insbesondere für folgende Dokumente:"
Nun sind weiter Dokumente aufgelistet - diese aber eher als abgeschlossene Aufzählung - versehen mit dem Zusatz "soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann"
Das ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem Referentenentwurf - und TSG
(11/)