"Angesichts der Strafnorm des § 353d Strafgesetzbuch sieht sich LTO daran gehindert, wesentliche Teile der Anklage im Wortlaut wiederzugeben. Daher unterblieben teilweise Zitierungen." Da liefert @LegalTribune gleich ein Beispiel mit, wie die Strafnorm die Pressefreiheit behindert, die @arnesemsrott mit @Freiheitsrechte angreift: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/anklage-arne-semsrott-frag-den-staat-berlin-staatsanwaltschaft-353-stgb-pressefreiheit/