"Dagegen wiederum gehen wir nicht vor, da ja laut Rechtsprechung Einfahrten NUR für den Grundstückseigentümer da sind und wenn der da gerne parkt, darf man den natürlich nicht verwarnen"
Das ist Quatsch @Zettelhexer
Ja, vor Einfahrten darf gerichtlich bestätigt der Grundstückeigentümer parken. Alle diese Fälle waren jedoch Grundstückszufahrten ohne Gehwege (Sog. Grünstreifenzufahrten)
Bei Zufahrten bzw. Bordsteinabsenkungen an Gehwegen, kann der Eigentümer nicht über die Zufahrt verfügen