Dir fehlt m.E. von Anfang an die Anspruchsgrundlage:
"Die bayerische Staatsangehörigkeit ist im seit 1946 unverändert bestehenden Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Bayern (BayVerf) formell geregelt, hat aber mangels eines Umsetzungsgesetzes keinerlei faktische Bedeutung."
Ohne Umsetzungsgesetz m.W. keine Rechtsgrundlage. - Bin aber kein Verfassungrechtler, denke aber ich hätte gute Chancen das verfahrenstechnisch zu gewinnen. ;)