Reminder:
Kann bei Überholvorgängen sowie Vorgängen des Vorbeifahrens an Rad-
fahrenden ein Mindestseitenabstandes von
1,5m bzw außerorts 2m nicht eingehalten werden, besteht für
Fahrzeugführer gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ein „faktisches Überholverbot“.
Dies gilt unabhängig von der Ausführung der Radverkehrsanlage und bedeutet daß die Spur beim Überholen IMMER komplett gewechselt werden muss.