Reminder:
Kann bei Überholvorgängen sowie Vorgängen des Vorbeifahrens an Rad-
fahrenden ein Mindestseitenabstandes von
1,5m bzw außerorts 2m nicht eingehalten werden, besteht für
Fahrzeugführer gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ein „faktisches Überholverbot“.
Dies gilt unabhängig von der Ausführung der Radverkehrsanlage und bedeutet daß die Spur beim Überholen IMMER komplett gewechselt werden muss.
GNU social JP is a social network, courtesy of GNU social JP管理人. It runs on GNU social, version 2.0.2-dev, available under the GNU Affero General Public License.
All GNU social JP content and data are available under the Creative Commons Attribution 3.0 license.