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(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn 1. sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden, 2. sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und 3. für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen

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    Lena Schimmel (lenaschimmel@chaos.social)'s status on Friday, 15-Nov-2024 20:07:03 JST Lena Schimmel Lena Schimmel
    in reply to

    Dabei bin ich über Arzneimittelgesetz (AMG)
    § 73 Verbringungsverbot gestolpert und bin sehr überrascht.

    Das liest sich für mich so, als ob Apotheken nicht-zugelassene Arzneimittel einfach importieren dürfen, wenn jemand sie bestellt. Wo ist der Haken? Das wäre doch zu einfach um wahr zu sein, wenn ich das einfach bei der Apotheke hier um die Ecke bestellen dürfte?!

    (Mit viel Recherche kann ich mir das evtl. selbst beantworten, aber vielleicht weiß es jemand von euch.)

    https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__73.html

    In conversation about 6 months ago from gnusocial.jp permalink
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