Stark verändert wurde §13 (Offenbarungsverbot).
Nach dem "bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung
eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden." folgt eine ganze Vielzahl von Ausnahmen.
- "amtliche Register oder amtliche Informationssysteme personenbezogene Daten zu
dieser Person enthalten", "Besondere gründe des öffentlichen Interesses" "rechtliches Interesse"
ist ziemlich weit gefasst
(/15)