Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist ein Immaterialgüterrecht in Deutschland. Es dient dem Schutz verlegerischer Leistungen „vor systematischen Zugriffen (…) durch die Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von solchen Diensten im Netz (…), die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten (…)(und dadurch) für die eigene Wertschöpfung auch auf fremde verlegerische Leistungen (zugreifen).“ Durch das in den §§ 87f bis 87h des Urheberrechtsgesetzes verankerte Leistungsschutzrecht wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
Das Leistungsschutzrecht wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 7. März 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 eingeführt. In einer den Gesetzesbeschluss begleitenden Entschließung drückte der Bundesrat die Erwartung aus, dass nach der Bundestagswahl 2013 ein Vorschlag zur Novellierung des Gesetzes beschlossen werde, der die Möglichkeiten der Presseverleger zur Durchsetzung ihrer Rechte stärke, dabei die…