Am 2. März 1977 unterstrich das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung staatlicher Öffentlichkeitsarbeit: Sie muss die Bürgerinnen und Bürger über entscheidende Sachfragen umfassend informieren. Wenn ein Ministerium diese Information nur gefiltert über kommerzielle Anbieter anbietet, obwohl ihm unentgeltliche, ungefilterte Wege (eigene vorhandene Website, Fediverse-Account) zu geringem Aufwand zur Verfügung stehen, darf man zu Recht fragen, ob gegen diese Verpflchtung verstossen wird [1/2]