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- Embed this noticeEin Verbotsverfahren lässt sich immer anstreben. Aber das ist schon 2017 beim Verfahren gegen die NPD gescheitert, da keine signifikanten Anhaltspunkte festgestellt werden konnten. Art. 21, GG plus weitere Entscheidungen des BVerfGE sind da sehr eindeutig in ihreren Forderungen.
Für ein Verbot müßte man der AfD zweierlei nachweisen:
1) dass sie in "aktiv-kämpferischer Weise", also personell, organisatorisch und durch geplante Handlungen, die Demokratie abzuschaffen anstrebt
2) dass ihre konkreten Handlungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben.
Die reine Ablehnung von Verfassungswerten, wie dies bei der AfD der Fall ist, reicht nicht aus.
Selbst wenn sich bei der AfD Punkt 1) nachweisen ließe, so doch nicht Punkt 2).
Was evtl. geht, ist Anwendung von Art 18, GG, mit dem einzelnen Parteimitgliedern die Grundrechte wie aktives und passives Wahlrecht entzogen werden können. Das wurde bzgl. Höcke diskutiert, m.E. ohne nennenswerte Entscheidung.