Aus dem bisher schon problematischen §6(Wirkung) wird der (2) verschärft. Hier wird nun nicht mehr nur auf das Hausrecht abgesstellt, sondern zusätzlich noch die Vertragsfreiheit betont - hier wird also nochmal deutlicher gemacht, dass dem Gesetzgeber vor allem um den Schutz von Unternehmen vor trans Personen geht.
(4) wurde präzisiert - und bei medizinischen Maßnahmen auf "körperliche" und "organische" Gegebenheiten verwiesen.
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