Das BMG unterliegt sowohl in Zivil- als auch in Verwaltungsgerichtsverfahren der prozessualen Wahrheitspflicht. Daher ist es aus Sicht des Bundesrechnungshofes zu beanstanden, wenn eine Bundesbehörde in einem Gerichtsverfahren einen unzutreffenden Sachverhalt vorträgt. Hier behauptete das BMG in dem Verfahren vor dem VG Köln entgegen den Tatschen eine Geheimschutzeinstufung sämtlicher Prüfberichte als VS-VERTRAULICH.
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