Der Bundesrechnungshof wies das BMG während seiner örtlichen Erhebungen darauf hin, dass dessen Vorgehen schon formal nicht den Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Einstufung als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH genüge. Einen Nachweis für das zwingend durchzuführende Verfahren zur Beteiligung des Geheimschutzbeauftragten konnte das BMG nicht vorlegen.
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