TIL: Fähren gehören [in Niedersachsen] zur Straße, wenn sie bislang zu ihr gehörten oder wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird. Auf sie sind die Vorschriften für die Straße, zu der sie gehören, sinngemäß anzuwenden.
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6cbcf814-2b4a-3fd2-a10a-f926db2eb3e3