Waffengesetz (1938)
§ 15
"Waffenscheine[..]Ausstellung[..]unterbleiben[..]an Personen[..]sie sich staatsfeindlich betätigen"
§ 23
"Person, die sich staatsfeindlich betätigt[..]Besitz und Führen von Schußwaffen und Munition[..]verboten werden."
"Waffen und Munition[..]sind entschädigungslos einzuziehen"