Das Bundesnaturschutzgesetz listet in § 30 Biotoptypen auf, die gesetzlich geschützt werden. Die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung dieser Biotope ist verboten. Die Länder können in ihren Landesnaturschutzgesetzen weitere Biotoptypen unter den gleichen Schutz stellen. Diese Liste listet die nach Bundesnaturschutzgesetz und dem jeweiligen Landesnaturschutzgesetz geschützten Biotope auf und fasst diese, sofern sie in mehreren Landesnaturschutzgesetzen genannt werden, zusammen. Einige der Doppelnennungen in Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetzen gehen auch auf erst später in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene Biotoptypen zurück. Außerdem stellt die Tabelle dar, wenn der Biotoptyp in bestimmten Ausprägungen auch ein Lebensraumtyp des Anhang I der FFH-Richtlinie ist.
Wird der entsprechende Biotoptyp nur mit Einschränkungen erwähnt, wird in der Tabelle eine Klammer gesetzt (X).
Biotoptypen, die im Landesnaturschutzgesetz explizit als Geotop benannt sind, werden mit einem G gekennzeichnet.
Mit GLB gekennzeichnet sind Biotoptypen, die in dem Land keine geschützten Biotope sind, aber auf Landesebene per Gesetz geschützte Landschaftsbestandteile…