Jetzt macht er drei grundsätzliche Fehlannahmen zu KI-Aufsicht und Datenschutzaufsicht: Erstens unterscheiden sich beide fundamental, da die KI-Verordnung, anders als die DSGVO, kein Verbot der Datenverarbeitung mit Ausnahmen vorsieht, sondern das Gegenteil. Die Datenverarbeitung per KI ist selbst bei High-Risk-System erlaubt, wenn man besondere Sorgfalt an den Tag legt. Was will Lobo sonst? Manchester-Kapitalismus 5.0? [2/3]