"Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor sie ihnen gemäß § 342 Absatz 1 Satz 1 eine elektronische Patientenakte anbieten, umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen."
Okay. Bei sowas kommt sowas raus.
Eine Stilkritik… #ePA https://www.tk.de/resource/blob/2172188/662bb1a1f3ad6a16907f2df748ac5d28/informationen-nach---343-sgb-v-ab-2025-data.pdf