Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I, S. 83) war eine strafbewehrte Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, mit der die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Weimarer Verfassung (WRV) festgesetzten Grundrechte außer Kraft gesetzt wurden. Die Verordnung wurde von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsminister des Innern Wilhelm Frick und Reichsminister der Justiz Franz Gürtner gegengezeichnet und trat am selben Tag in Kraft.
Die am 30. Januar 1933 gebildete Hitlerregierung hatte behauptet, die Kommunisten seien für den Reichstagsbrand in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933 verantwortlich und hätten damit zur Revolution aufrufen wollen. Deswegen wurde die Verordnung „zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ erlassen und Reichstagsbrandverordnung genannt. Tausende von Gegnern der Reichsregierung wurden daraufhin verhaftet.
Die Reichstagsbrandverordnung war neben der Verordnung vom 4. Februar 1933, nach der öffentliche politische Versammlungen, Druckschriften und Spendensammlungen verboten werden konnten, und dem Ermächtigungsgesetz vom 24.…