Entscheidungsanmerkung zu LG Aachen, Urteil vom 27.07.2023, 60 Qs 16/23. Im (Früh-)Sommer dieses Jahres sorgten zwei Entscheidungen zu § 202a StGB („Ausspähen von Daten“) für Aufsehen. Zunächst machte das Amtsgericht Jülich auf sich aufmerksam: Ein Passwort sei keine „besondere Zugangssicherung“, wenn dieses im Objektcode einer Software „versteckt“ worden sei und dieser wiederum mithilfe gängiger technischer Hilfsmittel in einen lesbaren Quellcode übersetzt werden kann. Das Landgericht Aachen sah das grundlegend anders – und hob den Beschluss zwei Monate später wieder auf. Warum das Landgericht Aachen im Ergebnis Recht hat und wieso die Rechtslage momentan auf dem Prüfstand steht, berichtet Rechtsanwalt Dr. Arne Klaas.