Das in der Sache IMHO gerechtfertigte Verbot der #Compact steht juristisch wohl etwas auf tönernen Füßen, weil das Vereinsrecht bemüht wird:
Ich hätte da eher mit Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG gearbeitet, weil der genau dafür ja gemacht wurde, und genau die Pressefreiheit verwirkbar ist. Und es keinen Verein bedarf, sondern gegen Individuen geht. Und da das direkt vom BVerfG ausgesprochen wird, ist das auch rechtssicher.