@flyingtomoon für Vollzeit greift 616 BGB: bezahlte Freistellung - AG darf Nachweis fordern, dass es zeitlich anders nicht möglich und(!) notwendig war. Notwendig u.a. Akute Beschwerden (z.B. Schmerzen), Untersuchung nur zu bestimmter Tageszeit (z.B. Blutentnahmen) , die gewählte Praxis hat keine Termine außerhalb der Arbeitszeit.
Für Therapie (Physio-/Psychotherapie, Dialyse u.ä.) gilt das gleiche. Die Fahrtzeit zum Termin ist wie die Wartezeit und Behandlungszeit in diesem Falle zu vergüten.