wir bitten Sie um Verständnis, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) grundsätzlich nicht zu internen Arbeitsabläufen äußert. Maßnahmen und Bewertungen des BfV richten sich nach Maßgabe des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Dies gilt auch für den Zeitpunkt und Umfang der Information der Öffentlichkeit im Sinne des §16 BVerfSchG.
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