Ein Screenshot der Einrichtbaren Sperren. Diese lauten wie folgt: Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu Familenangehörigen (§ 42 Abs. 3 BMG) Übermittlungssperre an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zu Alters- oder Ehejubläen (5 50 Abs. 2 BMG) Übermittlungssperre an Trāger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (5 50 Abs. 1 BMG) Übermittlungssperre an Adressbuchverlage (5 50 Abs. 3 BMG)
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