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Wie viel darf man nutzen? § 60a erlaubt grundsätzlich nur die auszugsweise Nutzung von geschützten Werken — genau genommen 15 %. In manchen Fällen dürfen jedoch auch ganze Werke genutzt werden. Auch gibt es Werkgattungen, die von der Nutzung im Schulunterricht mehr oder weniger ausgeschlossen sind. Konkret lauten die Regelungen wie folgt: - ∙ - Unterschiedliche Nutzungsgrade im UrhG 100 % Vollständige Nutzung von ∙ vergriffenen Werken (synonym zu „nicht verfügbaren Werken“), ∙ einzelnen Beiträgen aus Fachzeitschriften oder wissenschaft lichen Zeitschriften (Achtung: Publikumszeitschriften oder Tageszeitungen fallen unter die 15 %-Grenze), ∙ Werken mit geringem Umfang: Druckwerke mit bis zu 25 Seiten, einzelne Gedichte oder Liedtexte, Filme und Videos mit bis zu fünf Minuten Länge, einzelne Musikstücke. 15 % Anteilige Nutzung von allem, was nicht unter die 100 %- oder 0 %-Grenze fällt. Zur Berechnung kann man sich bei Sprachwerken an der Ge samtzahl von nummerierten Seiten eines Buches mit Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Sachverzeichnis (aber ohne Leerseiten) orientieren. Bei Filmen sind Vor- und Abspänne mitzurechnen. 0 % Keine Nutzung von ∙ Schulbüchern und Auszügen hieraus, ∙ Musiknoten, ∙ Aufzeichnungen von Live-Veranstaltungen (Live-Mitschnitte).

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    koehntopp ~ : (koehntopp@infosec.exchange)'s status on Thursday, 16-Jan-2025 00:45:49 JST koehntopp ~ : koehntopp ~ :

    TIL "Unterrichtsschranke"

    Ist ja witzig - Material, auf das ich ein Copyright habe, darf von Schulen unter Missachtung meines Copyrights für Unterricht verwendet werden, und sogar fröhlich in der Schule verteilt werden.

    ABER WEHE es stammt aus einem Schulbuch! Dann ist das zum Schutz der Gewinne der Schulbuchverlage strengstens verboten!!!

    Wenn man das weiss, kann man sich doch Schulungen zu Copyright, freien Bilddatenbanken etc. gleich vollständig schenken, oder?

    #urheberrecht #fedilz

    In conversation about 5 months ago from infosec.exchange permalink
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