Wie viel darf man nutzen? § 60a erlaubt grundsätzlich nur die auszugsweise Nutzung von geschützten Werken — genau genommen 15 %. In manchen Fällen dürfen jedoch auch ganze Werke genutzt werden. Auch gibt es Werkgattungen, die von der Nutzung im Schulunterricht mehr oder weniger ausgeschlossen sind. Konkret lauten die Regelungen wie folgt: - ∙ - Unterschiedliche Nutzungsgrade im UrhG 100 % Vollständige Nutzung von ∙ vergriffenen Werken (synonym zu „nicht verfügbaren Werken“), ∙ einzelnen Beiträgen aus Fachzeitschriften oder wissenschaft lichen Zeitschriften (Achtung: Publikumszeitschriften oder Tageszeitungen fallen unter die 15 %-Grenze), ∙ Werken mit geringem Umfang: Druckwerke mit bis zu 25 Seiten, einzelne Gedichte oder Liedtexte, Filme und Videos mit bis zu fünf Minuten Länge, einzelne Musikstücke. 15 % Anteilige Nutzung von allem, was nicht unter die 100 %- oder 0 %-Grenze fällt. Zur Berechnung kann man sich bei Sprachwerken an der Ge samtzahl von nummerierten Seiten eines Buches mit Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Sachverzeichnis (aber ohne Leerseiten) orientieren. Bei Filmen sind Vor- und Abspänne mitzurechnen. 0 % Keine Nutzung von ∙ Schulbüchern und Auszügen hieraus, ∙ Musiknoten, ∙ Aufzeichnungen von Live-Veranstaltungen (Live-Mitschnitte).
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