Der #EuGH hat heute in der Rechtssache #C-548/21 entschieden: Der Zugang von Polizeibehörden zu Mobiltelefonen ist nicht zwingend auf die Bekämpfung schwerer Straftaten beschränkt, muss aber verhältnismäßig sein sowie auf festgelegten und konkret beschriebenen Kategorien beruhen. Außerdem unterliegt er dem Richtervorbehalt.
Die betroffene Person muss darüber informiert werden, sobald dies die Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigen kann.
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-10/cp240171de.pdf
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