Zitat aus dem Urteil: Ein DNS-Resolver-Dienst nimmt keine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er nach einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung die Übersetzung in die IP-Adresse nicht blockiert. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte als DNS-Resolver eine zentrale Rolle hinsichtlich der Zugänglichmachung potentiell rechtsverletzender Inhalte einnimmt (OLG Köln, Urteil vom 3. 11. 2023 – 6 U 149/22 Rn. 30 f. – juris). Der DNS-Resolver hilft dem Internetnutzer beim sog. DNS-Lookup dabei, Domainnamen in numerische IP-Adressen aufzulösen. Der DNS-Resolver startet die Abfragefolge, die schließlich dazu führt, dass die vom Nutzer angefragte URL in die benötigte IP-Adresse übersetzt wird. Erst dieser DNS-Lookup ermöglicht dem Internetnutzer, der die IP-Adresse der Domain unbekannt ist, den Zugang zur Seite und ist deshalb unverzichtbar. Hypothetische Kausalverläufe, einen anderen DNS-Resolver zu nutzen, stehen der Kausalität nicht entgegen (Nordemann, GRUR 2021, 18, 20). Aus dieser kausalen ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres auch eine zentrale Rolle des DNS-Resolvers. Nach Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft stellt „die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken“ keine Wiedergabe dar (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 79 – YouTube und Cyando).
https://waldvogel.family/system/media_attachments/files/111/533/446/086/344/991/original/2e2cff9e0c9d82d0.jpg