Ein Bild eines Briefes der Staatsanwaltschaft Göttingen mit folgendem Inhalt: Ihre Strafanzeigen vom 07.07.2024 Sehr geehrter Herr Uden Aufgrund Ihrer Strafanzeigen wurde hier ein Ermittlungsverfahren gegen den oben genannten Beschuldigten geführt. Dieser kommentierte einen Post von Ihnen mir den Worten „dich sollte man Mal packen”. Eine Strafbarkeit nach § 111 StGB setzt eine Aufforderung zu einer rechtswidrigen Tat voraus. Die Aussage des Beschuldigten kann dahingehend interpretiert werden, dass Sie „gepackt” und einer Straftat zugeführt werden sollten. Die Aussage kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass Sie „gepackt” werden, um ggf. einen Meinungsaustausch mit dem Beschuldigten zu führen. Auch das Wort „packen” bleibt in diesem Kontext unklar. Meint der Beschuldigte damit wirklich einen gewaltsamen Zugriff, oder meint er ein Treffen, zu dem er sie auffordert. Die Aussage des Beschuldigten ist daher zu unkonkret, um darin ein öffentliches Auffordern zu einer Straftat zu sehen. Auch eine Bedrohung scheidet aus, da wie oben dargestellt, die Wortwahl des Beschuldigten zu ungenau ist um hierin eine bestimmte Tat zu sehen Aus diesen Gründen habe ich das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt.
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